Notieren Sie sich das amtliche Kennzeichen, Name und Anschrift und die Versicherung des Unfallgegners. Falls Zeugen den Unfall beobachtet haben, notieren Sie sich deren
Adressen. Wird der Unfall von der Polizei aufgenommen, notieren Sie sich Name und Dienststelle des Polizeibeamten. Ist die Unfallsituation unklar empfiehlt es sich die Polizei hinzuzuziehen. Bei Personenschäden
ist die Polizei grundsätzlich zu rufen.
Fotografieren Sie nach Möglichkeit die Unfallstelle und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoss. Achten Sie dabei auf Bremsspuren, austretende Flüssigkeiten,
Glassplitter etc. Es empfiehlt sich für diesen Zweck eine einfache Kamera im Handschuhfach Ihres Fahrzeuges mitzuführen. Fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt
selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme
sogenannter Bagatellschäden.
Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang
erstattet werden.
Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden kann.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Fahrzeugbesitzer
häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend €.
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, AZ: VI ZR 181/92).
Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche hinsichtlich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
belegt werden können.
Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem
eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Nutzen Sie die, Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine
vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
Bestehen Sie darauf, dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den
Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschadenfall einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der
Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden. Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder
versicherungseigene Gutachten ein. Denken Sie an die, Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige korrekt ermittelt.
Beauftragen Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Wenn Sie keinen
Anwalt kennen, der Sie vertreten könnte, können Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn,
Tel.: (0228) 260717, benennen lassen, bzw. einen Rechtsanwalt ONLINE aufsuchen.
Beachten Sie dass die Qualifizierung eines Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen
Sachverständigen